Vereinsstatuten

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen „Villacher Fischereiverein Äsche” und hat seinen Sitz in Villach.

§2 – Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist es, die fischereirechtlichen Belange jeder Art im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und zu fördern, sowie den Vereinsmitgliedern im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den vereinsinternen Bestimmungen die weidgerechte Ausübung des Angelsports zu ermöglichen.

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Für die Verwirklichung des Zweckes sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten vorgesehen:

  • Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder zur sach- und weidgerechten Ausübung des Fischfanges;
  • Abhaltung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen;
  • Pflege der Gewässer durch Erhaltung der bodenständigen Artenvielfalt und der Lebensräume der Wassertiere;
  • Herausgabe von Vereinsnachrichten;
  • Jugendpflege
  • Umweltaktivitäten zur Reinhaltung der Gewässer;
  • Durchführung von Ausstellungen;
  • Kontaktpflege zu anderen Vereinen;
  • Beitritt zu Dachverbänden zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen;
  • Pachtung und Erwerb von Gewässern zur Ausübung des Fischereisportes, sowie zur Fischaufzucht;
  • Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.

§3 – Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Lizenzbeiträge
  3. Zuwendungen anderer Art, wie Entschädigungen, Erlöse aus Vereinsveranstaltungen und Weiterbildung, Spenden und Strafgelder.

Die Einnahmen und das Vereinsvermögen dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes und zur Verwaltung des Vereinsbesitzes verwendet werden.

§4 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 01. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§5 – Mitglieder

Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzungen bereits Vereinsmitglieder nach den bisherigen Satzungen sind; oder als solche nach den besonderen Aufnahmebestimmungen in den Verein aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder (Ehrenobmann) sind jene physischen Personen, die über Antrag des Vereinsvorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann) ernannt werden.
Als außerordentliche Mitglieder gelten physische Personen oder Firmen, die den Verein durch materielle Zuwendungen oder immaterielle Mitarbeit unterstützen.

§6 – Erwerb der Mitgliedschaft

Als ordentliche Vereinsmitglieder dürfen nur solche physische Personen aufgenommen, die nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei zugelassen sind. Bei minderjährigen Personen ist zudem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über jede einzelne Neuaufnahme hat der Vereinsvorstand gesondert zu entscheiden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Aufnahmewerber muss ein Gesuch um Aufnahme an den Vorstand des Vereins richten. In dem Gesuch ist anzuführen, dass der Aufnahmewerber die Satzungen und vereininternen Bestimmungen vollinhaltlich anerkennt und eine schiedsgerichtliche Entscheidung akzeptiert.

§7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. durch Austritt
  2. durch Ableben
  3. Verlust der Handlungsfähigkeit
  4. durch beharrliche Nichtzahlung der festgesetzten Beiträge
  5. durch Ausschluss
  6. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

zu a.)
Der Austritt aus dem Verein für das nächstfolgende Kalenderjahr muss bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich dem Obmann bekannt gegeben werden. Eine verspätete Austrittserklärung gilt erst mit Wirkung für das Ende des nächsten Jahres.

zu d.)
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Verständigung durch den Vereinsvorstand, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag zwei Jahre hindurch nicht bezahlt hat. Das Recht des Vereins auf Geltendmachung der fälligen Beiträge wird dadurch nicht berührt.

zu e.)
Der Vereinsvorstand hat über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes zu entscheiden, wenn sich das Mitglied:

  • eines groben oder beharrlichen Verstoßes gegen die fischereirechtlichen oder vereinsinternen Bestimmungen schuldig gemacht hat;
  • einer unehrenhaften oder schädigenden Handlung (Unterlassung) schuldig gemacht hat, durch welche das Ansehen des Vereines geschädigt wurde;
  • durch Ablehnung des Schlichtungsverfahrens gem. § 8 des Vereinsgesetzes 2002.

Die zur Beendigung der Mitgliedschaft führenden Beschlüsse sind dem Mitglied schriftlich, unter Bekanntgabe der Gründe, mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist dem Obmann zuzuleiten und von diesem dem Vereinsschiedsgericht zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es kein Rechtsmittel. Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. auf die Rückerstattung von Beiträgen.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, sowie die Tarife für Lizenzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstige Leistungen werden vom Vereinsvorstand im Voraus festgelegt.
In begründeten Fällen können Gebühren und Beiträge ermäßigt oder auch erlassen werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vereinsvorstand.

§9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  • auf volle Unterstützung und Förderung durch die Organe des „Villacher Fischereiverein Äsche” im Rahmen der Satzung;
  • auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht;
  • die Einrichtungen des Vereines bestimmungsgemäß in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzungen einzuhalten und satzungsgemäße Anordnungen der Organe des Vereines und der bestellten Aufsichtsfischer zu befolgen;
  • den festgesetzten Mitgliedsbeitrag ohne Aufforderung innerhalb des Geschäftsjahres pünktlich zu entrichten;
  • die gesetzlichen Vorschriften und Vereinsbestimmungen genau zu beachten;
  • dem Verein die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
  • alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.

§ 10 Strafen

Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzungen, der Fischereiordnung oder gegen die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereines, so kann dieses ausgeschlossen oder über dieses eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Wahlweise oder kumulativ kann eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe des 10-fachen Mitgliedsbeitrages für jeden Fall eines Vergehens oder die zeitliche oder örtliche Beschränkung der Fischereiausübung verhängt werden. Ordnungsstrafen des Vereines können im Zivilrechtswege geltend gemacht werden.

§ 11 – Erlaubnisscheine

Jahreserlaubnisscheine für die Fischereigewässer des Vereines dürfen nur an Mitglieder des Vereines ausgegeben werden. Über Beschluss des Vereinsvorstandes können Gastkarten an Nichtmitglieder erteilt werden.

§ 12 – Entschädigungen

Die Organe und Aufsichtsfischer des „Villacher Fischereiverein Äs
che” üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten und Taggelder können über Beschluss des Vereinsvorstandes pauschal vergütet werden. Zur Übernahme bestimmter Arbeiten und Geschäfte können vom Vereinsvorstand bezahlte Arbeitskräfte aufgenommen werden.

§ 13 – Organe des „Villacher Fischereiverein Äsche”

  1. die Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Streitschlichtungseinrichtung

§ 14 – Die Mitgliederversammlung

ist einmal im Jahr vom Obmann einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt zu geben. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes und des Voranschlages
  • Entlastung des Vereinsvorstandes
  • Neuwahl des Vereinsvorstandes gern. § 15 dieser Statuten
  • Satzungsänderungen
  • Bestellung der Rechnungsprüfer

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann; in seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Bei allen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 1/10te1 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies unter Angaben von Gründen verlangen.
Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

§ 15 – Der Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

  1. dem Obmann und dessen Stellvertreter
  2. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
  3. dem Kassier und dessen Stellvertreter

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Zur Gültigkeit der Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird je nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, durch den Obmann einberufen.
Dem Vorstand obliegt:

  1. die Leitung und Überwachung des Vereinsgeschehens;
  2. die Beratung des Voranschlages und Stellungnahme hierzu, sowie auch von Anträgen, die über den Voranschlag hinausgehen;
  3. die Beratung mit dem Obmann in allen wichtigen Fragen;
  4. die Protokollführung der Sitzungen, die vom Obmann und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterfertigen sind;
  5. die Vorbereitung von Anträgen für die von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse;
  6. die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind;
  7. die Genehmigung von Verträgen;
  8. die Erstellung der Fischerei-Ordnung
  9. die Schlichtung von Streitigkeiten;
  10. die Verhängung von Strafen;
  11. die Bestellung von Arbeitsausschüssen.
  12. Im Fall des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist vom Vereinsvorstand ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist dieser bis zur Neuwahl für das Vereinsgeschehen verantwortlich.

§ 16 – Der Obmann

Dem Obmann obliegt:

  1. die Vertretung des Vereins nach außen. Alle Schriftstücke sind von ihm zu fertigen und solche wichtiger Art, insbesondere die den Verein verpflichtenden, zeichnet er gemeinsam mit dem Kassier;
  2. die Einberufung der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes, so wie die Leitung derselben durch seinen Vorsitz;
  3. die Verfügung der Mittel im Rahmen des Voranschlages;
  4. die Bildung von Arbeitsausschüssen;
  5. Erstellung des Geschäftsberichtes gemeinsam mit dem Kassier.

Bei Verhinderung des Obmannes stehen dessen Rechte und Pflichten dem Obmannstellvertreter zu.

§ 17 – Der Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt:

  1. die Ausfertigung von Niederschriften der Mitgliederversammlung(en) und Vorstandssitzung(en);
  2. die Unterzeichnung der Protokolle mit dem Obmann;
  3. die Vorbereitung und Erledigung des laufenden Schriftverkehrs;
  4. die Erstellung der Vereinszeitung und die Arbeit mit den Medien;
  5. die Führung der Mitgliederkartei;
  6. Absicherung der elektronischen Daten und Aufbewahrung der schriftlichen Aufzeichnungen.

    § 18 – Der Kassier

    Dem Kassier obliegt:

    1. die Einhebung der Beiträge und Lizenzgebühren;
    2. die Kassen- und Rechnungsgebarung;
    3. die Verfassung der Steuererklärungen;
    4. die Erstellung des Jahresvoranschlages und Abschlusses gemeinsam mit dem Obmann.

    § 19 – Die Rechnungsprüfer

    Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzprüfer sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und stutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr und Erstellung eines Prüfberichtes an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung. Bei Feststellung einer nicht korrekten Geldgebarung oder Vereinsführung können die Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem obliegt den Rechnungsprüfern die Kontrolle des Jahresabschlusses.

    § 20 – Schlichtungseinrichtung

    1. Soweit Streitigkeiten nicht vom Vereinsvorstand geschlichtet werden können, entscheidet über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreise der übrigen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, und zwar in Vereinsstreitigkeiten endgültig. Bei Rechtsstreitigkeiten steht bei Nichteinigung dem Mitglied der Rechtsweg offen.

    §21 – Aufsichtsfischer

    1. Die Aufsichtsfischer werden vom Vereinsvorstand auf Zeit bestellt.
    2. Die Aufsichtsfischer müssen behördlich beeidete Wachorgane für das Fischereiwesen sein.
    3. Die Aufsichtsfischer können als Berater des Vorstandes zu jeder Vorstandssitzung beigezogen werden.

    § 22 – Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfordert die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Im Falle der Auflösung ist ein nach Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen verbleibender Liquidationsüberschuss an den Magistrat der Stadt Villach auszufolgen, der diesen für Zwecke der Förderung der Fischerei verwenden muss. Mit Beschlussfassung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung t
    reten die bisher gültigen Vereinsstatuen außer Kraft. Diese Satzung wurde am 20. Jänner 2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    Durch diese Neufassung dieser Statuten ist die Anpassung an das Vereinsgesetz BGBI 1, Nr. 66/2002, erfolgt. Ihr liegt der Jahresmitgliederversammlungsbeschluss von 20 Jänner 2006 zugrunde.